Ihrem Fahrzeug ist ein Schaden zugefügt worden.
Als Geschädigter hat
Ihnen der Gesetzgeber im bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) Waffengleichheit
gegenüber dem Schädiger bzw. dessen Versicherung eingeräumt. Nach bestehendem
Recht haben Sie das alleinige Weisungsrecht, Reparaturwerkstatt,
Abschleppdienst, einen Kfz- Sachverständigen bzw. Gutachter, Autovermieter,
Rechtsanwalt etc., die Ihrem Vertrauen entsprechen zu bestimmen, um Ihr Kraftfahrzeug wieder so herzustellen, wie
es vor dem Unfall war. Alle hierfür anfallenden und entstandenen Kosten hat der
gegnerische Versicherer bzw. der Schadenverursacher (Schädiger) zu übernehmen.
Oftmals wird von der gegnerischen Versicherung oder deren hauseigenem
Sachverständigen fälschlicherweise etwas anderes behauptet, um Sie irre zu
führen. Lassen Sie sich nicht darauf ein. Es könnten Ihnen Kosten auferlegt
werden, die Sie nicht zu tragen haben. Sollte dies dennoch versucht werden,
setzen Sie sich unbedingt mit einem Anwalt Ihres Vertrauens in Verbindung, der
Sie über Ihre Rechte informieren wird.
Das durch einen Sachverständigen
erstellte Gutachten, über die durch den Unfall verursachten Schäden, dient zur
Beweissicherung.
Falls Sie die Regulierung Ihrer Schadenersatzansprüche
mit der gegnerischen Versicherung direkt klären wollen, müssen Sie das Gutachten
mit Lichtbildern und unserer Gebührennote an die Versicherung des Schädigers
übersenden und Ihre Ansprüche selbst stellen. Zur Bearbeitung des Schadenfalles
bei der Versicherung ist die Angabe des Schädigers, des amtlichen Kennzeichens
dessen am Unfall beteiligten Fahrzeuges oder evtl. der Versicherung- bzw.
Schadennummer erforderlich. Damit Sie für die Kosten nicht in Vorlage treten
müssen, sollten Sie mit der Werkstatt eine sog.
Reparaturkosten-Übernahmeerklärung ausfüllen und von der gegnerischen
Versicherung einen angemessenen Vorschuss verlangen. Die Werkstatt wird Ihnen
dabei gerne behilflich sein.
Dies ist Voraussetzung für eine 100%-tige
Übernahme aller Kosten wie z.B.:
- Instandsetzungskosten,
- Rechtsanwaltskosten,
- Abschlepp- und Bergungskosten,
- Kosten erforderlicher Gutachten,
- Wertminderungen des Fahrzeuges nach dessen Instandsetzung,
- Mietwagenkosten oder bei Nicht-Inanspruchnahme eine
Nutzungsausfallentschädigung
- Unkostenpauschale (Porto, Telefon, etc.),
- bei Totalschaden den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges,
- Ab- und Anmeldekosten,
- Finanzierungskosten,
- Schmerzensgeld,
- u.s.w.
Sollten Zweifel auftreten oder der Unfallgegner keine Schuldanerkenntnis
gegeben haben, sollten Sie unbedingt einen Rechtsanwalt hinzuziehen, der Ihre
Rechte und Forderung auch gerichtlich einfordert. Der Anwalt wird Sie aufklären,
welche Entschädigungen Sie von der gegnerischen Haftpflicht-Versicherung
erhalten können, und wird diese Kosten gem. BGB Schadenersatzrecht einfordern
Zur Klärung von weiteren Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung,
nehmen Sie Kontakt mit uns auf
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